EU-Richtlinien-Novelle bringt Neuerungen für den Netzzugang

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Anfang November hat der EU-Rat die Richtlinien-Novelle zur Regelung des Zugangs zu Kommunikationsnetzen angenommen. In dieser Richtlinie werden neben einer einheitlichen europäischen Notrufnummer und anderen praktischen Forderungen auch neue Bestimmungen für den Zugang zum Internet formuliert. Außerdem soll der Kampf gegen Spam und Spyware intensiviert sowie der Datenschutz verbessert werden.

Ein Teil der Richtlinie sieht ganz pragmatische Anpassungen und europäische Harmonisierungen vor: So soll in allen Mitgliedsstaaten der EU die einheitliche Notrufnummer „112“ gelten. Beim Wechsel des Netzzugang-Anbieters soll zukünftig lediglich eine Versorgungslücke von 24-Stunden entstehen. Außerdem sollen dem Verbraucher detaillierte und übersichtliche Informationen zu Tarifen den Vergleich zwischen verschiedenen Anbietern erleichtern.

Barrierefreier Zugang

Neben diesen praktischen Vorgaben wurden weitere Regelungen für die Bereitstellung des Netzzugangs überarbeitet. In Zukunft soll für jeden Bürger der EU die Möglichkeit bestehen, einen Netzzugang zu erhalten, der „Daten-Kommunikation in ausreichender Geschwindigkeit für den Zugang zu Online-Diensten“ gewährleistet. Dabei wird vor allem auf die Nutzer von barrierefreien Angeboten explizit eingegangen. So muss für Menschen mit Behinderungen der Zugang zu Kommunikationsnetzen möglich sein, ohne dass höhere Kosten oder andere Nachteile bei der Nutzung von barrierefreien Angeboten entstehen.

Vermittlung von Online-Wissen

Die Richtlinie legt auch fest, dass dem Verbraucher grundsätzlich die Möglichkeit zugestanden werden soll, jegliche Dienste über einen Netzzugang nutzen zu können. Dazu zählen beispielsweise auch Tauschbörsen oder Internet-Telefonie. Allerdings werden keine verbindlichen Vorgaben gemacht. Vielmehr wird davon ausgegangen, dass der Wettbewerb unter den Anbietern für einen freien Zugang sorgen wird. Im Zuge dessen sollen die Mitgliedstaaten den Verbrauchern Möglichkeiten zum Erwerb des zur Nutzung solcher Dienste notwendigen Wissens zur Verfügung stellen. Sperrt ein Anbieter den Zugang zu einem Service, so muss er Verbraucher darüber aufklären.

Netzsperren bei Urheberrechtsverstößen

Das Thema Netzsperren wird ebenso in der Richtline behandelt. Gemeint ist damit das Sperren des persönlichen Internetzugangs, wenn Urheberrechtsverstöße über den Internetzugang begangen wurden. Ein solches Gesetz ist aktuell in Frankreich bereits verabschiedet worden. Die Richtlinie überlässt es den Mitgliedsstaaten welche Dienste, Anwendungen und Inhalte als gesetzeskonform oder unrechtmäßig einzuschätzen sind. Netzsperren, die auf Grund der Nutzung verbotener Dienste, Anwendungen oder Inhalte ausgesprochen werden, werden als rechtmäßig erachtet, wenn sie die Bürgerrechte des Betroffenen nicht einschränken.

Datenschutz auch bei RFID

Neben Neuregelungen für den Netzzugang, sind in der Richtlinie auch Verbesserungen im Bereich Datenschutzes vorgesehen. So wird an Hand des Beispiels von RFID (Radio Frequency Identification) dargelegt, dass der Datenschutz mit der Weiterentwicklung der Technologie Schritt halten muss. Der Verbraucher soll auch bei der Nutzung neuer Technologien dasselbe Niveau des Schutzes seiner Privatsphäre und persönlicher Informationen genießen wie bei herkömmlichen Technologien.

Persönliche Informationen der Verbraucher müssen demnach sicher vor unberechtigtem Zugriff aufbewahrt und übertragen werden. Sollte bei einem Anbieter dennoch ein Datenleck auftreten, so sind Behörden und betroffene Verbraucher davon zeitnah in Kenntnis zu setzen, damit geeignete Gegenmaßnahmen ergriffen werden können. Solche Vorkommnisse müssen durch die Anbieter dokumentiert werden, damit verantwortliche Behörden diese Vorfälle untersuchen und auswerten können.

Vorratsdatenspeicherung und Schutz von Minderjährigen

Zum Thema Vorratsdatenspeicherung stellt die Richtlinie klar, dass Anbieter von Netzwerkdiensten grundsätzlich nicht verpflichtet sind aufzuzeichnen, welche Informationen über Ihre Netzwerke ausgetauscht werden. Die Verfolgung von Straftaten muss auch im Internet bei den verantwortlichen strafverfolgenden Behörden liegen. Die Richtlinie verbietet es aber den einzelnen Mitgliedstaaten nicht, Anbieter zu einer solchen Vorratsdatenspeicherung zu verpflichten.

Die Anbieter selbst haben in bestimmten Situationen ebenfalls das Recht, den Daten-Verkehr zu überwachen. So zum Beispiel zum Zweck der Aufrechterhaltung der Netzwerk-Sicherheit und zum Schutz übertragener Daten. Wird die Netzwerk-Sicherheit kompromittiert, dann sind Anbieter dazu verpflichtet, über solche Gefährdungen zu informieren. Sie sollen dem Verbraucher darüber hinaus beim Schutz von Minderjährigen und personenbezogenen Informationen beratend zur Seite stehen.

Besserer Schutz vor Spyware

Die Richtlinien-Novelle sieht auch einen verbesserten Schutz der Verbraucher gegen Spyware und das so genannte „Heim-Telefonieren“ von Software vor. Die EU-Mitgliedsstaaten sollen Ihre Bürger über solche Techniken aufklären. Nur dann können Bürger Spyware sowie andere Schadsoftware identifizieren und basierend auf diesem Wissen Vorkehrungen zum Schutz vor solche Programmen treffen.

Aufklärung der Verbraucher

Viele Hersteller von Software sammeln aber Informationen auch für legitime Zwecke, beispielsweise zur Verbesserung des Supports für ihr Produkt oder damit die Bereitstellung eines Dienstes überhaupt möglich ist. Ein sehr bekanntes Beispiel einer „Heim-Telefonier-Funktion“ sind systematisch ausgewertete Informationen zu Abstürzen von Computern oder Software. Hier fordert die Richtlinie eine umfassende und leicht verständliche Aufklärung des Verbrauchers seitens der Hersteller, welche Daten zu welchem Zweck aufgezeichnet und wie sie weiter verwendet werden. Im Rahmen dessen dürfen von den Herstellern lediglich zweckgebundene und wirklich notwendige Informationen gespeichert werden. Nutzern muss es außerdem auf einfache Art und Weise möglich sein, den Zugriff auf derartige Informationen abzulehnen.

Kampf gegen Spam

Ein letzter wichtiger Punkt in der Richtlinie ist der Kampf gegen Spam. In Zukunft soll es Providern möglich sein, im Namen Ihrer Kunden rechtliche Schritte gegen Spammer einzuleiten. Außerdem soll die Absprache zwischen den verantwortlichen Organisationen der EU-Mitgliedsstaaten über Ländergrenzen hinweg verbessert werden.

Die hier angeführte Richtlinie muss bis 2011 von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. Es bleibt also abzuwarten welche nationalen Gesetze aus dieser Richtlinie entstehen. Gerade hinsichtlich sensibler Themen wie beispielsweise Netzsperren werden gesetzliche Regelungen mit Argwohn betrachtet.