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EuGH-Urteil zu Versandkosten im Online-Handel
In dem Fall ging es um die Frage, wie ein Käufer, der ein Produkt an den Händler zurückschickt, weil es ihm nicht gefällt, an den Versandkosten beteiligt werden kann. Laut Urteil des EuGH muss der Verkäufer nur die Rücksendekosten tragen, nicht aber nachträglich die Zusendekosten. Das berichtet Spiegel Online.
In Deutschland ist die geltende Rechtslage noch etwas komplizierter, da die Händler den Käufern auch keine Gebühren für den Rückversand in Rechnung stellen dürfen, wenn der Warenwert 40 Euro nicht übersteigt. Nun streiten sich Händler und Verbraucherschützer, ob die Rechtslage hier zu Lande angepasst werden muss.
- Robert A. Gehring's blog
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leute , wenn ihr mal in ruhe und ernsthaftigkeit nachdenkt dann muesste euch doch bewusst werden das es solche speicherungen, mitlesen von mails und anderen...
Der Analyse, dass eine zentrale Schwachstelle vieler Anwendungen "vor der Tastatur" zu finden sei, kann man nur zustimmen. Etwas skeptischer bin ich jedoch bei...




