LG Hamburg: Sharehoster müssen externe Linksammlungen prüfen

Deutsches Recht
Sharehoster müssen bei wiederholten Urheberrechtsverletzungen nicht nur Uploads filtern sondern auch Linksammlungen im Internet auf Hinweise nach illegalen Dateien durchsuchen. Das hat das Hamburger Landgericht entschieden.

Störerhaftung für Sharehoster

Sharehoster können als Störer haftbar gemacht werden, wenn sie nicht zumutbare Maßnahmen gegen die illegale Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke ergreifen. Nach Auffassung des Hamburger Landgerichts genügen dazu nicht in jedem Fall Wort- und Hashfilter zur Identifizierung von Dateien, weil diese leicht umgangen werden könnten.

Sollte der Sharehoster davon Kenntnis haben, dass urheberrechtlich geschützte Dateien nach dem Löschen immer wieder hochgeladen werden, trifft ihn vielmehr eine erweiterte Prüfpflicht. Das geht aus einer jetzt bekannt gewordenen Entscheidung des Landgerichts Hamburg von Anfang März hervor (Entscheidung vom 2.3.2011, Az. 308 O 458/10).

Erweiterte Prüfpflicht

Die erweiterte Prüfpflicht umfasst nach Auffassung des Gerichts auch die Prüfung von einschlägig bekannten Linklisten im Internet. Diese müssten gegebenenfalls auf Links zu geschützten Dateien, deren Verbreitung dem Sharehoster untersagt wurde, untersucht werden. Eine solche Prüfung ist laut Hamburger Landgericht selbst dann zumutbar, wenn sie manuell vorgenommen werden muss.

Im konkreten Fall ging es um mehrere Titel der Bands "Die Ärzte" und "Böhse Onkelz", deren Verbreitung dem Sharehoster verboten worden war. Der Sharehoster löschte die betreffenden Titel auch, sobald er Hinweise darauf bekam. Nach eigener Aussage setzte er zudem Filterlisten ein, um einen erneuten Upload zu verhindern.

Diese Maßnahmen waren nach Meinung des Gerichts jedoch nicht ausreichend. Der Sharehoster haftet deshalb als Störer, weil er die zumutbare Überprüfung von Links auf illegal in seinem Datenbestand gespeicherte Dateien unterlassen hatte. Das Gericht sieht eine solche Linkprüfung als ein "effektives Mittel" an, "um Rechtsverletzungen zu verhindern oder zumindest fortdauernde Rechtsverletzungen zu unterbinden". Unzumutbar wäre die manuelle Prüfung von Linklisten nur dann, wenn der Aufwand des Sharehosters seinen Ertrag übersteigen würde. Das habe der Sharehoster jedoch nicht nachgewiesen.

Das Gericht hat die Berufung gegen das Urteil zugelassen. Angesichts der grundlegenden Natur des Rechtsstreits ist damit zu rechnen, dass der Fall in die nächste Instanz geht.