Internetprovider sind nicht verpflichtet, auf Grundlage des Urheberrechtsgesetzes die IP-Adressen von Filesharern *"auf Zuruf"* von Rechteinhabern zu speichern, hat das Landgericht München I entschieden. Der Gesetzgeber müsse die *"Regelungslücke"* schließen.
Wieder einmal hat sich ein deutsches Gericht mit dem Auskunftsanspruch von Paragraf 101 des Urheberrechtsgesetzes auseinandergesetzt. Ein Rechteinhaber aus der Filmbranche wollte einen DSL-Provider per einstweiliger Verfügung dazu zwingen, die IP-Adressen von Kunden, denen er den illegalen Upload von Filmen in Tauschbörsen vorwarf, auf Zuruf zu speichern. So wollte der Rechteinhaber sicherstellen, dass er sich - nach Einholung einer richterlichen Anordnung - die Daten herausgeben lassen kann. Andernfalls würde der Auskunftsanspruch ins Leere laufen, da der Provider die Daten gelöscht hätte.